Hinweise zur Freistellung
Bei einer Feuerwehrausbildung
Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt nach § 30 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG). In § 30 BrSchG wird festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen sind.
Einen Link zum Brandschutzgesetz BrSchG finden Sie
hier
Eine weitere Möglichkeit bietet das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz Schleswig-Holstein (BFQG). Alle Ausbildungen im Bereich der Feuerwehr sind als freistellungsberechtigte Weiterbildungsveranstaltungen nach § 20 des BFQG anerkannt.
Details der Anerkennung nach BFQG erfahren Sie im Bereich "Lehrgangsdetails" indem Sie
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Einen Link zum Bildungsfreistellung- und Qualifizierungsgesetz BFQG finden Sie
hier
Bei der Katastrophenschutzausbildung
Eine Freistellung von der Arbeit erfolgt nach § 13 des Gesetzes über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutz - LKatSG) In § 13 LKatSG wird festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen sind. Eine Freistellung nach dem Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz Schleswig-Holstein ist für diese Ausbildungen derzeit nicht möglich.
Einen Link zum Landeskatastrophenschutzgesetz LKatSG finden Sie
hier
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