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KW 30  31.07.2010  10:52

Nachrüstpflicht für Außenspiegel an Feuerwehrfahrzeugen

Die Ausstattung von Fahrzeugen mit Spiegeln ermöglicht dem Fahrer die indirekte Sicht in für ihn sonst nicht einsehbare Bereiche (sog. „toten Winkel“) neben bzw. hinter dem Fahrzeug. Zahlreiche zum Teil tödliche Unfälle zwischen Lastfahrzeugen und Zweiradfahrern bzw. Fußgängern haben dies in der Vergangenheit auf tragische Weise deutlich gemacht. 


    Spiegelausstattung an einem Feuerwehrfahrzeug

Um für mehr Sicherheit in diesem Bereich zu sorgen, ist eine umfangreichere Spiegelausstattung von Lastfahrzeugen schon seit 26. Januar 2007 auf Grundlage der Richtlinie 2003/97/EG geregelt. Danach müssen neu zugelassene Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 12 t und Fahrzeuge über 12 t) neben den herkömmlichen Seitenspiegeln der Klasse II, auf der Beifahrerseite mit Weitwinkelspiegeln der Klasse IV und mit Nahbereichsspiegeln (Anfahrspiegeln) der Klasse V mit jeweils in der Richtlinie festgelegtem Sichtfeld ausgestattet sein. Daneben sind Neufahrzeuge zusätzlich mit einem Frontspiegel (sog. „Dobli-Spiegel“) der Klasse VI auszustatten.

Seit dem 01. Juni 2008 ist die Richtlinie 2007/38/EG „Nachrüstung von schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln oder anderen Einrichtungen für indirekte Sicht ( z.B. Videokamerasysteme)“ in deutsches Recht umgesetzt worden.

Für Lastfahrzeuge der entsprechenden Klassen (siehe oben) die ab dem 01. Januar 2000 erstmals zugelassen sind besteht danach eine Nachrüstpflicht für die Weitwinkel- und Nahbereichsspiegel der Klassen IV und V. In einigen Fällen verfügen Lastfahrzeuge bereits über die entsprechenden Spiegel, jedoch das damit einsehbare Sichtfeld entspricht nicht den geforderten Vorgaben. In solchen Fällen lässt sich durch den Austausch von Spiegelgläsern Abhilfe schaffen.


    Mindesthöhe des       
Anfahrspiegels        

Ein Nachrüstpflicht für Frontspiegel der Klasse VI besteht nicht. Von der Nachrüstpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01. Januar 2000 und solche mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchsten 7,5 t bei denen der Nahbereichsspiegel bzw. Anfahrspiegel nicht so angebracht werden kann, das er sich bei maximal zulässiger Beladung mindestens 2 m (+ 10 cm Toleranz) über dem Boden befindet und sich vom Fahrerplatz voll einsehen lässt. Fahrzeuge, die schon über Einrichtungen für indirekte Sicht verfügen, mit denen 95 % des geforderten Sichtfeldes gemäß Richtline 2003/97/EG abgedeckt werden sind ebenfalls ausgenommen.

In Einzelfällen bei denen die Umsetzung der Anforderungen aus der Richtline 2003/97/EG nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu erfüllen ist, gilt es als ausreichend wenn mit dem Anfahrspiegel mindestens 85 % und mit dem Weitwinkelspiegel mindesten 95 % der geforderten Sichtfelder abgedeckt werden. Ein amtlich anerkannter Sachverständiger muss dieses ggf. im Einzelfall überprüfen.

Fahrzeuge, bei denen die vorgeschrieben Hauptuntersuchung nach dem 01. Oktober 2008 durchgeführt wird, müssen bereits über die geforderten Spiegel verfügen. Spätestens ab dem 01. April 2009 muss die Umrüstung jedoch bei allen betreffenden Fahrzeuge abgeschlossen sein. Die Kosten für Nach- oder Umrüstung belaufen sich geschätzt je nach Fahrzeugtyp und notwendigem Aufwand auf ca. 200 bis 500 Euro. Feuerwehrfahrzeuge gelten formal als „sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung“ und nicht als Fahrzeuge zur Güterförderung (Kraftfahrzeugklasse N). Trotzdem lehnt das zuständige Bundesverkehrsministerium eine Befreiung von der Nachrüstpflicht für Feuerwehrfahrzeuge mit Hinweis auf fehlende Unterschiede in den wesentlichen Baumerkmalen sowie mit Hinblick auf die Verkehrssicherheit, als unbegründet ab.

 

Harrislee, den 10. Oktober 2008

Kay Andersen

 
 

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